Mehrebenenmodell
Quellen:
Petzold H., Integrative Supervision,
Meta-Consulting & Organisationsentwicklung,
S 234 ff.
Das Mehrebenenmodell der Supervision zeigt die Struktur des
Supervisionsgeschehens, das Geflecht und die Hierarchie der supervisorischen
Beziehungen. Sie hat nicht nur Auswirkung auf den rechtlichen, ethischen
und klinischen Kontext, sondern ist auch supervisionsmethodisch zu
reflektieren.
Als Form einer spezifischen Beratung unterliegt die Supervision gesetzlicher
Schweigepflicht. Hier entsteht eine nicht unerhebliche juristische
Problematik, wenn Betreuungsprozesse in die Supervision getragen
werden (Fall- bzw. Prozesssupervision) oder diese Supervisionsprozesse
in der Lehrsupervision weiter bearbeitet werden.
Bezugnehmend auf den Ethikdiskurs in
der Supervision, in dem die Würde, Mündigkeit und Gleichwertigkeit
des anderen als Subjekt ernst zu nehmen ist, birgt das Mehrebenenkonzept
auch eine ethische Problematik. Man kann Diskretionsprobleme zwar konsensuell
aufheben, aber die Freiräume der Betroffenen, nicht zuzustimmen,
sind oft sehr begrenzt. Das ethische Argument ist auch aus systemischer
Sicht zu beleuchten, wo Vertrauen einerseits komplexitätsreduzierend
wird und Vertrauensmissbrauch Störungen im System hervorrufen.
Das Prinzip der Offenheit und Transparenz ist Voraussetzung, dass der
Respekt vor der Integrität des anderen Grundlage einer klaren
und konstruktiven Interaktion ist. Wo immer PatientInnen oder KlientInnen
ohne deren Zustimmung in Supervisionsprozessen vorgestellt werden,
werden die dargestellten ethischen Leitprinzipien grundsätzlich
verletzt und es ist nicht bedeutend, ob diese "Falldarstellung" anonymisiert
erfolgt, oder nicht. Als Grundregel gilt der "informed
consent", die "informierte Zustimmung", in
dem zwischen allen Beteiligten abgeklärt wird, welche Informationsflüsse
wie laufen dürfen.
Im klinischen Kontext ist zu beachten, dass durch Supervision,
Lehr-/Kontrollsupervision von denen der Klient nichts weiß, ein "unsichtbarer
Dritter" hinzukommt, der Wirkung hat. Wenn mangels Offenlegung
und Zustimmung diese Wirkungen zwar wahrgenommen, aber nicht transparent
sind, kann das zu Dissonanzen führen, die nicht aufgelöst
werden können. Zusätzlich wird noch ein zentraler Wirkmechanismus
der Supervision konterkariert, nämlich die Partizipation des Klienten
an den gemeinsam vollzogenen Problemlösungsprozess.
Die KlientIn hat keine Möglichkeit der Rückmeldung an den/die
SupervisorIn. Der Bericht geht von der SupervisandIn aus, mit all ihren
Einfärbungen, Ausblendungen, Fehlwahrnehmungen usw. So läuft
das Setting permanet der Gefahr der Kontaminierung, wenn Supervison und
Kontrollsupervision nicht offengelegt sind.
Mögliche Mehrebenenstruktur der Supervision
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kollegiale
Intervision von Lehr- / KontrollsupervisorInnen
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LehrsupervisorIn - SupervisorIn
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SupervisorIn - SupervisandIn(z.B. SozialarbeiterIn)
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SozialarbeiterIn(SupervisandIn) - KlientIn
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KlientIn - Angehörige/Bekannte
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